FFH-Richtlinie
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Anhänge in der aktuellen Fassung nach dem Beitritt Kroatiens* 2013/17/EU vom 13. Mai 2013) hat die Erhaltung der biologischen Vielfalt auf dem Gebiet der Europäischen Union zum Ziel. Dazu soll ein günstiger Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse wiederhergestellt oder bewahrt werden. Ein Mittel dafür ist die Errichtung eines nach einheitlichen Kriterien ausgewiesenen Schutzgebietssystems (Natura 2000). Damit wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass der Erhalt der biologischen Vielfalt nicht alleine durch den Schutz einzelner Habitate, sondern nur durch ein kohärentes Netz von Schutzgebieten erreicht werden kann. Zu diesem Zweck sind in den Anhängen der Richtlinie Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhang II) aufgeführt, für die Gebiete nach den Kriterien des Anhangs III ausgewiesen werden müssen.
Für die Besonderen Erhaltungsgebiete (BEG oder Special Area of Conservation, SAC) legen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen fest, die ggf. geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen (Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Die "FFH-Gebiete" werden von den Bundesländern nach EU-weit einheitlichen Standards (FFH-Richtlinie, Anhang III) ausgewählt und unter Schutz gestellt.
Alle sechs Jahre erstellen die Mitgliedstaaten einen nationalen
Bericht (Art. 17 FFH-Richtlinie) über die im Rahmen dieser Richtlinie
durchgeführten Maßnahmen und den erreichten Erhaltungszustand der Arten
und Lebensraumtypen. In die Bewertung des Erhaltungszustands gehen die
Ergebnisse eines nach Art. 11 eingerichteten allgemeinen Monitorings
ein. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die in
Artikel 6 Abs. 1 genannten Erhaltungsmaßnahmen und bewertet die
Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der
Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II.
Alle zwei Jahre wird zudem ein Artenschutzbericht zu erteilten Ausnahmeregelungen erstellt (Art. 16 Abs. 2 FFH-Richtlinie).
Auf der Ebene der Europäischen Union wird die Umsetzung der FFH-Richtlinie durch den Habitat-Ausschuss (gemäß Art. 20 FFH-Richtlinie) unterstützt. Dieser setzt sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten und der EU-Kommission zusammen.
*) Achtung: Vorübergehend fehlerhafte deutsche Fassung! (erkennbar an der falschen Kennzeichnung des LRT 9110 als prioritärer Lebensraumtyp)